In der Angelegenheit meiner Anfoderung an die Verlassenschaft meines verstorbnen Bruders habe ich mit meinem lieben Vater folgende Verabredungen getroffen, bin mit ihm einig geworden und habe sein Versprechen erhalten über folgende Punkte
1.) daß, wie sich von selbst versteht, der Wittwe an ihrem Eingebrachten, Kleidern, Flachs, Garn, u. dergl. nicht das geringste gekümmert, sondern durchaus mit der strengsten Gewissenhaftigkeit verfahren werde; auch daß sie für das, was sie seit des Bruders Tode in die <Hanth>ierung gearbeitet, ihr Lohn erhalte; vorausgesezt, daß sie nicht von dem Nachlasse, der mein Eigenthum ist, gelebt habe.
2.) daß die ganze Verlassenschaft ohne Ausnahme, allmählich auf eine gute Weise in Geld gesezt, und dieses Geld so wie etwas eingekommen, auf eine schikliche Weise an mich übermacht werde: ferner, daß ich mich an das Haus, auf welches ich 30 r. geborgt, und in welches von meinem Gelde verbaut worden, halte, so daß es von nun [an mein] lieber Vater bewohne und verwalte; daß es aber unter Uns für mein Eigenthum gelte, und ohne meine Einwilligung nicht veräussert oder an einen andern Bruder abgetreten werden könne. Mit Bruder Christlieb ist dies um so weniger thunlich, da derselbe ohnedies schon in großer Schuld bei mir steht, und an dem Hause mir doch nur immer mein eignes Geld aus der Hanthierung bezahlen könnte. – Ich verliere an meinem ersparten, mir und den Meinigen abgedarbten ohnedies genug, und bin gegenwärtig gar nicht in der Lage, über das schon verlohrne noch mehr zu verlieren. Erst nachdem die gegenwärtige Schuld ziemlich ins Reine wäre, liesse sich daran denken.
3.) daß jedoch meine Brüder mir ihre Arbeit in meiner Sache auf eine von meinem lieben Vater gebilligte Weise, der hiebei zu verfahren verspricht, als ob es seine eigne Sache wäre, – in Rechnung stellen.
4.) daß, sobald es möglich ist, mir ein Abschluß der Rechnung gesandt werde, damit ich weiß, was ich zu erwarten habe. [/]
5.) Bruder Gottlob soll, auf die Vorstellung des Vaters über seine Umstände, das ihm anvertraute Capital behalten; wird aber sehr gebeten, sich ja doch so einzurichten, daß ich nicht auch bei ihm noch um dasjenige komme, was nicht einmal das Meinige ist; und sich so zu halten, daß er nach einigen Jahren mir einen bestimmten Termin der Rükzahlung ansetzen könne.
6.) meinen Vater habe ich mit den beweisenden Papieren versehen; auch ihm den Auftrag gegeben, falls gegen alle meine Erwartung von der OrtsObrigkeit etwas zu meinem Nachtheil gegen mein Recht verfügt werden sollte, dagegen zu appelliren, und den Weg des Rechten weiter einzuschlagen. –
Dessen zur Urkunde habe ich meinen lieben Vater mit diesem offenen Briefe versehen, um denselben vorzuzeigen, wem der Inhalt desselben zu wissen Noth ist.
Berlin, d. 29. Mäy. 1800
Joh. Gottlieb Fichte.
1.) daß, wie sich von selbst versteht, der Wittwe an ihrem Eingebrachten, Kleidern, Flachs, Garn, u. dergl. nicht das geringste gekümmert, sondern durchaus mit der strengsten Gewissenhaftigkeit verfahren werde; auch daß sie für das, was sie seit des Bruders Tode in die <Hanth>ierung gearbeitet, ihr Lohn erhalte; vorausgesezt, daß sie nicht von dem Nachlasse, der mein Eigenthum ist, gelebt habe.
2.) daß die ganze Verlassenschaft ohne Ausnahme, allmählich auf eine gute Weise in Geld gesezt, und dieses Geld so wie etwas eingekommen, auf eine schikliche Weise an mich übermacht werde: ferner, daß ich mich an das Haus, auf welches ich 30 r. geborgt, und in welches von meinem Gelde verbaut worden, halte, so daß es von nun [an mein] lieber Vater bewohne und verwalte; daß es aber unter Uns für mein Eigenthum gelte, und ohne meine Einwilligung nicht veräussert oder an einen andern Bruder abgetreten werden könne. Mit Bruder Christlieb ist dies um so weniger thunlich, da derselbe ohnedies schon in großer Schuld bei mir steht, und an dem Hause mir doch nur immer mein eignes Geld aus der Hanthierung bezahlen könnte. – Ich verliere an meinem ersparten, mir und den Meinigen abgedarbten ohnedies genug, und bin gegenwärtig gar nicht in der Lage, über das schon verlohrne noch mehr zu verlieren. Erst nachdem die gegenwärtige Schuld ziemlich ins Reine wäre, liesse sich daran denken.
3.) daß jedoch meine Brüder mir ihre Arbeit in meiner Sache auf eine von meinem lieben Vater gebilligte Weise, der hiebei zu verfahren verspricht, als ob es seine eigne Sache wäre, – in Rechnung stellen.
4.) daß, sobald es möglich ist, mir ein Abschluß der Rechnung gesandt werde, damit ich weiß, was ich zu erwarten habe. [/]
5.) Bruder Gottlob soll, auf die Vorstellung des Vaters über seine Umstände, das ihm anvertraute Capital behalten; wird aber sehr gebeten, sich ja doch so einzurichten, daß ich nicht auch bei ihm noch um dasjenige komme, was nicht einmal das Meinige ist; und sich so zu halten, daß er nach einigen Jahren mir einen bestimmten Termin der Rükzahlung ansetzen könne.
6.) meinen Vater habe ich mit den beweisenden Papieren versehen; auch ihm den Auftrag gegeben, falls gegen alle meine Erwartung von der OrtsObrigkeit etwas zu meinem Nachtheil gegen mein Recht verfügt werden sollte, dagegen zu appelliren, und den Weg des Rechten weiter einzuschlagen. –
Dessen zur Urkunde habe ich meinen lieben Vater mit diesem offenen Briefe versehen, um denselben vorzuzeigen, wem der Inhalt desselben zu wissen Noth ist.
Berlin, d. 29. Mäy. 1800
Joh. Gottlieb Fichte.