[1] Von Fürst. Sächß. Gesammt-Universität wird dem Herrn Rath und Profeßor Schlegel, auf die gegen die Redactoren der allgemeinen Literatur-Zeitung, Herrn Hofrath Schütz und Herrn Justizrath Hufeland allhier eingereichte und selbigen abschrifftlich communicirte Klage, zur Resolution vermeldet:
Daß, da nach den neuern Rescripten, auf die sich Herr Impetrant bezogen, die gegen Herrn Hofrath Schütz und Herrn Justiz-Rath Hufeland angestellte Klage, vor das akademische Forum nicht gehörig, derselbe seine Beschwerde, wenn er sich damit fortzukommen getrauet, unmittelbar bey Serenissimis Nutritoribus anzubringen habe.
Signatum Jena, den 24ten May 1800.
Fürst. Sächß. Gesammt-Universität.
Ch. Gottl. Heinrich,
d. J. Prorector.
[2] [leer]
[3] [leer]
[4] An
den Herrn Rath und Profeßor
August Wilhelm Schlegel
allhier.
Daß, da nach den neuern Rescripten, auf die sich Herr Impetrant bezogen, die gegen Herrn Hofrath Schütz und Herrn Justiz-Rath Hufeland angestellte Klage, vor das akademische Forum nicht gehörig, derselbe seine Beschwerde, wenn er sich damit fortzukommen getrauet, unmittelbar bey Serenissimis Nutritoribus anzubringen habe.
Signatum Jena, den 24ten May 1800.
Fürst. Sächß. Gesammt-Universität.
Ch. Gottl. Heinrich,
d. J. Prorector.
[2] [leer]
[3] [leer]
[4] An
den Herrn Rath und Profeßor
August Wilhelm Schlegel
allhier.