Weimar den 9. Dec. 1794.
Ich wollte, ehe ich Ihnen antwortete, die O. Sache dem Herzog in der Stille vorlegen, um Ihnen desto sicherer antworten zu können. Denn alles was ich bisher schrieb, war mein Privat Urtheil, und zwar hin und wieder nicht einmal genug durchdacht, weil ich sofort durch Ihre expressen Absendungen [veranlaßt] antwortete.
Allein bis itzt habe ich noch nichts thun können, weil ich es mündlich thun wollte, und bis heutigen Tages noch nicht habe ausgehen dürfen. Nun aber kann ich, nach dem, was Sie mir, hochgeehrtester Herr Professor, wieder melden, nicht länger anstehen, es schriftlich zu thun. [/] Und alsdenn schreibe ich bestimmter, durch mich soll eine gute Sache keine Stunde lang aufgehalten werden.
Was glauben Sie; sollte man um das Abschwören ganz zu vermeiden, nicht mit einiger Sicherheit es auf einen Handschlag, auf Ehre und Gewissen, wagen können? Die jungen Leute geben oft mehr hierauf, als auf die Eyde, mit denen in den O. Sachen pro et contra gespielt wird.
Ich schweige über das Übrige, wo ich ganz mit Ihnen einstimme.
Ihre Schutzschrift, wegen des [/] Sabbaths, hat mir bis zum Ueberfluß Genüge geleistet. Es thut mir leid, daß das hies. <O.> Consistor sich so weit intromittirt hat; vielleicht hat der concipirende Secretär zu viel gesagt. Denn die animi caelestes sollten doch wohl nach christl. Liebe geurtheilt und nicht das Allerschlimmste zur Präsumtion gemacht haben.
Ich werde von der abschriftl. Schutzschrift Gebrauch machen, und wünschte, daß Durchl. Herzog Zeit gewönne, sie selbst zu lesen. H. G. R. v. Göthe soll sie gewiß lesen; wiewohl er wenig Antheil an den Geschäften der Collegiorum nehmen kann. [/] Mit Anfang künftiger Woche denke ich, wieder auf meinen Platz zu treten. Es lag nicht an mir, daß ich 5 Wochen lang abtreten muste –
Beyläufig eine Note über unsre Verfassung: Wenn das Geh. Consilium Rescripte unterschreibt, wo des Herzogs Name gebraucht ist, handelt es bloß in Vollmacht des Herzogs, (die es wirklich in Händen hat,) und macht mit dem Herzog Eine Person aus. Daher man in diesen Fällen es immer mit Sicherheit des Herzogs eigene Verfügung heissen kann, was geschiehet; der Herzog wird dergl. Verfügung nie desavouiren. Außerdem scheint es, als wenn das Geh. Consilium eine von dem Herzog separirte Instanz wäre; das ist es aber nicht;
Vale faveque.
Ich wollte, ehe ich Ihnen antwortete, die O. Sache dem Herzog in der Stille vorlegen, um Ihnen desto sicherer antworten zu können. Denn alles was ich bisher schrieb, war mein Privat Urtheil, und zwar hin und wieder nicht einmal genug durchdacht, weil ich sofort durch Ihre expressen Absendungen [veranlaßt] antwortete.
Allein bis itzt habe ich noch nichts thun können, weil ich es mündlich thun wollte, und bis heutigen Tages noch nicht habe ausgehen dürfen. Nun aber kann ich, nach dem, was Sie mir, hochgeehrtester Herr Professor, wieder melden, nicht länger anstehen, es schriftlich zu thun. [/] Und alsdenn schreibe ich bestimmter, durch mich soll eine gute Sache keine Stunde lang aufgehalten werden.
Was glauben Sie; sollte man um das Abschwören ganz zu vermeiden, nicht mit einiger Sicherheit es auf einen Handschlag, auf Ehre und Gewissen, wagen können? Die jungen Leute geben oft mehr hierauf, als auf die Eyde, mit denen in den O. Sachen pro et contra gespielt wird.
Ich schweige über das Übrige, wo ich ganz mit Ihnen einstimme.
Ihre Schutzschrift, wegen des [/] Sabbaths, hat mir bis zum Ueberfluß Genüge geleistet. Es thut mir leid, daß das hies. <O.> Consistor sich so weit intromittirt hat; vielleicht hat der concipirende Secretär zu viel gesagt. Denn die animi caelestes sollten doch wohl nach christl. Liebe geurtheilt und nicht das Allerschlimmste zur Präsumtion gemacht haben.
Ich werde von der abschriftl. Schutzschrift Gebrauch machen, und wünschte, daß Durchl. Herzog Zeit gewönne, sie selbst zu lesen. H. G. R. v. Göthe soll sie gewiß lesen; wiewohl er wenig Antheil an den Geschäften der Collegiorum nehmen kann. [/] Mit Anfang künftiger Woche denke ich, wieder auf meinen Platz zu treten. Es lag nicht an mir, daß ich 5 Wochen lang abtreten muste –
Beyläufig eine Note über unsre Verfassung: Wenn das Geh. Consilium Rescripte unterschreibt, wo des Herzogs Name gebraucht ist, handelt es bloß in Vollmacht des Herzogs, (die es wirklich in Händen hat,) und macht mit dem Herzog Eine Person aus. Daher man in diesen Fällen es immer mit Sicherheit des Herzogs eigene Verfügung heissen kann, was geschiehet; der Herzog wird dergl. Verfügung nie desavouiren. Außerdem scheint es, als wenn das Geh. Consilium eine von dem Herzog separirte Instanz wäre; das ist es aber nicht;
Vale faveque.