Erschließung durch Herausgeber Hans Gliwitzky, Reinhard Lauth, Bd. III,5.
„Gablers Brief vom 24. 7br.“, über den Fichte Niethammer in seinem Brief vom 3. Juni 1802 berichtet, stellte die „Antwort“ auf Fichtes Mitteilung an Gabler vom 7. August 1801 dar, daß er die Neuauflage der „Grundlage der gesammten Wissenschaftslehre“ einem anderen Verleger übertragen habe. Fichte bemerkt dazu: „Dieser sein eigner Brief, denk ich, redet, und widerspricht auf’s deutlichste seinem [...] Vorgeben“, zu einer Neuauflage des Werkes berechtigt zu sein. (Ebenda.) – Auch in der „Instruktion“ für den Rechtsbeistand in seiner Klage gegen Gabler in dieser Sache schreibt Fichte: „Er [sc. Gabler] schrieb mir nochmals [nach dem 7. August], immer nicht sprechend vom [angeblich bezüglich dieser Neuauflage bestehenden] Contrakte, sondern von dem Schaden, der ihm [...] [durch] nicht RechtErhaltung dieser Auflage, u. Erscheinung bei einem andern [Verleger] erwachsen würde.“ (Fichte GA, Bd. II,6, S. 392.) Fichte übersandte Niethammer Gablers Brief am 3. Juni 1802 als Aktenunterlage („Nr. 1.“).
„Gablers Brief vom 24. 7br.“, über den Fichte Niethammer in seinem Brief vom 3. Juni 1802 berichtet, stellte die „Antwort“ auf Fichtes Mitteilung an Gabler vom 7. August 1801 dar, daß er die Neuauflage der „Grundlage der gesammten Wissenschaftslehre“ einem anderen Verleger übertragen habe. Fichte bemerkt dazu: „Dieser sein eigner Brief, denk ich, redet, und widerspricht auf’s deutlichste seinem [...] Vorgeben“, zu einer Neuauflage des Werkes berechtigt zu sein. (Ebenda.) – Auch in der „Instruktion“ für den Rechtsbeistand in seiner Klage gegen Gabler in dieser Sache schreibt Fichte: „Er [sc. Gabler] schrieb mir nochmals [nach dem 7. August], immer nicht sprechend vom [angeblich bezüglich dieser Neuauflage bestehenden] Contrakte, sondern von dem Schaden, der ihm [...] [durch] nicht RechtErhaltung dieser Auflage, u. Erscheinung bei einem andern [Verleger] erwachsen würde.“ (Fichte GA, Bd. II,6, S. 392.) Fichte übersandte Niethammer Gablers Brief am 3. Juni 1802 als Aktenunterlage („Nr. 1.“).