Einem Hochlöblichen ArmenDirectorio hiesiger Residenzien hat es nicht beliebt meiner Bitte um Aufhebung des Decrets „daß währender Abwesenheit der Prediger ihr Eßen eingezogen werden soll“ zu willfahren, und der leisen und bescheidenen Andeutung, daß wir auf dieses Eßen als einen Theil unseres Gehalts ein unläugbares Recht hätten, die geringste Aufmerksamkeit zu schenken; und ich gebe mir daher die Ehre nochmals gehorsamst vorzustellen:
1.) daß der in dem mir in duplo zugekommenen Concluso Collegii de dato 5ten September angeführte Grund: „daß wir eigentlich am OfficiantenTisch speisen sollten wenn auch dies nicht schon lange außer Observanz gekommen wäre“ dennoch nicht jenem Gesuch entgegen zu seyn scheint, indem auch damals die Prediger ihr Recht auf das Eßen bei jedesmaliger Abwesenheit exercirt haben und die Officianten täglich über dasjenige, deßen sie nicht bedürfen zum Besten ihrer Domestiken disponiren.
2.) daß nirgends einem Beamteten, der während seiner Abwesenheit sorgt, daß seine Geschäfte versehen werden, auch nicht von seinen Emolumenten das geringste entzogen wird.
3.) daß sich gar nicht absehen läßt, warum, da währender Abwesenheit die Darreichung der Lichter und des in Geld verwandelten Bieres keine Verminderung erleidet, es mit dem Eßen anders gehalten werden sollte.
Auf diese Gründe gestüzt lege ich Einem Hochlöblichen Königlichen ArmenDirectorio das gehorsamste Ansuchen vor:
mir, da ich das Eßen in natura nicht empfangen | habe den Werth deßelben für 20 Tage, nach dem von Einem Hochlöblichen Königlichen ArmenDirectorio selbst angenommenen Preise à 10 rth pro Monat, mit 6 rth 16 gr anweisen zu laßen.
In sicherer Erwartung der Gewährung dieses billigen Gesuchs verharre ich verehrungsvoll
Eines Hochlöblichen Königlichen ArmenDirectorii gehorsamster
der Prediger Schleiermacher
Berlin d 24t. Septemb. 1798.
1.) daß der in dem mir in duplo zugekommenen Concluso Collegii de dato 5ten September angeführte Grund: „daß wir eigentlich am OfficiantenTisch speisen sollten wenn auch dies nicht schon lange außer Observanz gekommen wäre“ dennoch nicht jenem Gesuch entgegen zu seyn scheint, indem auch damals die Prediger ihr Recht auf das Eßen bei jedesmaliger Abwesenheit exercirt haben und die Officianten täglich über dasjenige, deßen sie nicht bedürfen zum Besten ihrer Domestiken disponiren.
2.) daß nirgends einem Beamteten, der während seiner Abwesenheit sorgt, daß seine Geschäfte versehen werden, auch nicht von seinen Emolumenten das geringste entzogen wird.
3.) daß sich gar nicht absehen läßt, warum, da währender Abwesenheit die Darreichung der Lichter und des in Geld verwandelten Bieres keine Verminderung erleidet, es mit dem Eßen anders gehalten werden sollte.
Auf diese Gründe gestüzt lege ich Einem Hochlöblichen Königlichen ArmenDirectorio das gehorsamste Ansuchen vor:
mir, da ich das Eßen in natura nicht empfangen | habe den Werth deßelben für 20 Tage, nach dem von Einem Hochlöblichen Königlichen ArmenDirectorio selbst angenommenen Preise à 10 rth pro Monat, mit 6 rth 16 gr anweisen zu laßen.
In sicherer Erwartung der Gewährung dieses billigen Gesuchs verharre ich verehrungsvoll
Eines Hochlöblichen Königlichen ArmenDirectorii gehorsamster
der Prediger Schleiermacher
Berlin d 24t. Septemb. 1798.