Berlin, den 20ten März 1799.
An den Evangelisch Reformirten Prediger des Charité-Hauses Herrn Schleiermacher.
Es hat zwar allerdings seine völlige Richtigkeit, wie der Evangelisch Reformirte Prediger des Charité-Hauses Herr Schleiermacher in seiner bei uns eingereichten Vorstellung vom 13ten des Monats anführt, daß wir demselben doch die Verfügung vom 7ten November vorigen Jahres die Versicherung ertheilt, wie derselbe während seiner etwan vorfallenden Abwesenheit über den Mittagstisch disponiren könne, wonach auch die Charité-Administration mit der nöthigen ordre versehen worden, dahero nicht aus Mangel der Unwürksamkeit unserer ordre gegenwärtig seinem Aufwärter das Eßen nicht verabfolgt ist, sondern weil jene Verfügung auf den gegenwärtigen Fall gar nicht angewandt werden kann. Denn der Herr Prediger Schleiermacher ist jezt nicht auf eine kurze Zeit verreißt, sondern mit unserer Genehmigung in Amtsverrichtungen, wofür derselbe anderweitig entschädigt wird, abwesend, mithin kann demselben, nach der an die Charité-administration unterm 30ten Januar currentis bereits erlaßenen Verfügung, nicht gestattet werden während dieser seiner Abwesenheit auf eine oder der andern Art über gedachten Mittagstisch zu disponiren; dagegen übrigens demjenigen Candidaten, welcher für denselben des Sontags die officia versieht, an gedachtem Tage der Mittagstisch bewilligt worden ist, wornach die Charité-administration bereits schriftlich angewiesen worden.
KPAD.
An den Evangelisch Reformirten Prediger des Charité-Hauses Herrn Schleiermacher.
Es hat zwar allerdings seine völlige Richtigkeit, wie der Evangelisch Reformirte Prediger des Charité-Hauses Herr Schleiermacher in seiner bei uns eingereichten Vorstellung vom 13ten des Monats anführt, daß wir demselben doch die Verfügung vom 7ten November vorigen Jahres die Versicherung ertheilt, wie derselbe während seiner etwan vorfallenden Abwesenheit über den Mittagstisch disponiren könne, wonach auch die Charité-Administration mit der nöthigen ordre versehen worden, dahero nicht aus Mangel der Unwürksamkeit unserer ordre gegenwärtig seinem Aufwärter das Eßen nicht verabfolgt ist, sondern weil jene Verfügung auf den gegenwärtigen Fall gar nicht angewandt werden kann. Denn der Herr Prediger Schleiermacher ist jezt nicht auf eine kurze Zeit verreißt, sondern mit unserer Genehmigung in Amtsverrichtungen, wofür derselbe anderweitig entschädigt wird, abwesend, mithin kann demselben, nach der an die Charité-administration unterm 30ten Januar currentis bereits erlaßenen Verfügung, nicht gestattet werden während dieser seiner Abwesenheit auf eine oder der andern Art über gedachten Mittagstisch zu disponiren; dagegen übrigens demjenigen Candidaten, welcher für denselben des Sontags die officia versieht, an gedachtem Tage der Mittagstisch bewilligt worden ist, wornach die Charité-administration bereits schriftlich angewiesen worden.
KPAD.