Berlin, den 15ten May 1799.
An den Evangelisch reformirten Prediger des Charité-hauses Herrn Schleiermacher.
Das Königliche Armen-Directorium hat die Vorstellung vom 4ten vorigen Monats erhalten, worin der Evangelisch-Reformirte Prediger des Charité-hauses Herr Schleiermacher um eine Entschädigung in baarem Gelde für den während seiner Abwesenheit nicht erhaltenen MittagsTisch anderweit bittet, und ertheilt demselben hierauf zur Resolution, wie dadurch, daß dem Herrn Supplicanten bei seiner Entfernung die übrigen Emolumente, inclusive des Geldes statt des AbendTisches, verabfolgt werden, bereits schon mehr geschehen ist, als was selbst nach dem Schreiben Eines Königlichen Reformirten Kirchen-Directorii vom 28ten Januar currentis verlangt worden. Der Herr Prediger Schleiermacher muß hiebei wohl erwägen, daß es eine andere Sache ist, in Amtverrichtungen lange abwesend zu sein, als einige Tage auf Urlaub zu gehen, und gesezt den Fall, daß derselbe schon gegenwärtig im Charitéhause wohnte, so würde derselbe sich die festgesezte Einrichtung, am öffentlichen Tisch speisen zu müßen, so wie die übrigen Officianten gefallen laßen müßen, alsdann der Aufwärter das Mittagseßen doch nicht erhalten könnte. Wenn dahero dem Herrn Supplicanten sowohl das Geld für den Abendtisch, als die Lichte während seiner Abwesenheit gereicht werden: So hat derselbe diese Begünstigung als eine Ausnahme, und ein Wohlwollen des Collegii gegen seine Persohn zu betrachten, übrigens aber sich zu bescheiden, daß dem Gesuch, für den nicht erhaltenen Mittagstisch eine Geldvergütigung zu erhalten, nicht deferirt werden kann.
KPAD.
Weitzel
An den Evangelisch reformirten Prediger des Charité-hauses Herrn Schleiermacher.
Das Königliche Armen-Directorium hat die Vorstellung vom 4ten vorigen Monats erhalten, worin der Evangelisch-Reformirte Prediger des Charité-hauses Herr Schleiermacher um eine Entschädigung in baarem Gelde für den während seiner Abwesenheit nicht erhaltenen MittagsTisch anderweit bittet, und ertheilt demselben hierauf zur Resolution, wie dadurch, daß dem Herrn Supplicanten bei seiner Entfernung die übrigen Emolumente, inclusive des Geldes statt des AbendTisches, verabfolgt werden, bereits schon mehr geschehen ist, als was selbst nach dem Schreiben Eines Königlichen Reformirten Kirchen-Directorii vom 28ten Januar currentis verlangt worden. Der Herr Prediger Schleiermacher muß hiebei wohl erwägen, daß es eine andere Sache ist, in Amtverrichtungen lange abwesend zu sein, als einige Tage auf Urlaub zu gehen, und gesezt den Fall, daß derselbe schon gegenwärtig im Charitéhause wohnte, so würde derselbe sich die festgesezte Einrichtung, am öffentlichen Tisch speisen zu müßen, so wie die übrigen Officianten gefallen laßen müßen, alsdann der Aufwärter das Mittagseßen doch nicht erhalten könnte. Wenn dahero dem Herrn Supplicanten sowohl das Geld für den Abendtisch, als die Lichte während seiner Abwesenheit gereicht werden: So hat derselbe diese Begünstigung als eine Ausnahme, und ein Wohlwollen des Collegii gegen seine Persohn zu betrachten, übrigens aber sich zu bescheiden, daß dem Gesuch, für den nicht erhaltenen Mittagstisch eine Geldvergütigung zu erhalten, nicht deferirt werden kann.
KPAD.
Weitzel