Ein Königliches Holöbliches ArmenDirectorium hat mir dem Prediger Prahmer in der Resolution auf die wegen meiner Reise gemachte Anzeige zugleich iniungirt inskünftige immer zuerst die Erlaubniß des Collegii nachzusuchen, und dann erst mit dem Scheine Desselben mich an das Churmärkische Consistorium zu wenden um Deßen Erlaubniß zu begehren. Da nun ich, der Prediger Schleiermacher weiß daß ich gegen Ein Hochlöbliches ArmenDirectorium in denselben Verhältnißen stehe als mein Herr College und dem Hochpreißlichen Evangelisch Reformirten KirchenDirectorio ebenso untergeordnet bin wie derselbe dem Königlichen Ober und Churmärkischen Consistorio, und wir über die Sache ganz einerlei Meinung sind: so habe ich mich damit sie nicht, wenn ich einmal verreisen wollte aufs neue erörtert werden müßte, mit demselben vereiniget, und wir stellen gemeinschaftlich gehorsamst vor:
Daß uns beiden kein Gesez bekannt ist, vermöge deßen ein Prediger in Königlichen Landen verpflichtet wäre, von seinem Patron eine eigentliche Erlaubniß zur Reise nachzusuchen; auch ist uns nicht bekannt daß dies bei unserer Stelle oder auch nur irgend sonst wo Observanz wäre, wie wir denn überzeugt sind, daß wenn eins von beiden der Fall wäre, unsere vorgesezten Behörden uns schon gelegentlich dazu würden angewiesen haben. Sollte demohnerachtet ein solches Gesez oder eine solche Observanz existiren: so ersuchen wir ein Hochlöbliches ArmenDirectorium gehorsamst uns damit bekannt zu machen da wir uns denn ohnweigerlich fügen werden. Uns ist nur soviel bekannt, daß es gebräuchlich ist dem Patron, besonders wenn Derselbe ein Collegium ist, von der Reise nach erhaltener Erlaubniß der Behörde Anzeige zu machen, welches wir auch nicht zu versäumen pflegen. Sollte dagegen dieses Begehren Eines Hochlöblichen Armen Directorii eine Neuerung sein, so können wir uns derselben nicht eher fügen, bis wir von unsern vorgesezten Behörden dahin angewiesen worden sind. Ein Hochlöbliches ArmenDirectorium wird leicht einsehen daß wir uns nicht in den sonst nirgends stattfindenden Fall sezen laßen können einer doppelten Erlaubniß zu bedürfen | in so fern wir doch nur ein Amt bekleiden: wir müßten also das Nachsuchen um die Erlaubniß der Behörden nur in eine bloße Anzeige verwandeln, und würden über dieses herausgehn aus einer bekannten Verpflichtung von Denselben in wolverdiente Strafe genommen werden. Wollten wir uns aber auch eine doppelte Erlaubniß gefallen laßen, so würden wir doch schon dadurch daß wir die des Collegii zuerst nachsuchen die Rechte unserer Behörden auf eine unbefugte Weise verlezen, und müßen wir also ihre Autorisation dazu nothwendig erst abwarten
Ein Hochlöbliches Armen Directorium hat zugleich verlangt daß wir Demselben diejenigen Personen welche währender Abwesenheit unsere Geschäfte verrichten namentlich anzuzeigen. Wir bitten uns davon als von etwas völlig unzwekmäßigem geneigtest zu entbinden, indem wir diese Anzeige unsern respectiven Herren Inspectoren ohnedies machen müßen, und Ein Hochlöbliches Armen Directorium als solches doch diese Subiecte weder zu kennen verpflichtet noch zu beurtheilen befugt ist, welches billig den geistlichen Behörden überlaßen bleibt, an welche Ein Hochlöbliches Armen Directorium sich zu wenden hat wenn in unseren Geschäften etwas versehen werden sollte.
Wir verharren in geziemender Ehrfurcht
Eines Hochlöblichen Königlichen ArmenDirectorii
ganz gehorsamste
die Prediger am Charitéhause
Schleiermacher. Prahmer.
Berlin d 3t. Aug. 1799.
Daß uns beiden kein Gesez bekannt ist, vermöge deßen ein Prediger in Königlichen Landen verpflichtet wäre, von seinem Patron eine eigentliche Erlaubniß zur Reise nachzusuchen; auch ist uns nicht bekannt daß dies bei unserer Stelle oder auch nur irgend sonst wo Observanz wäre, wie wir denn überzeugt sind, daß wenn eins von beiden der Fall wäre, unsere vorgesezten Behörden uns schon gelegentlich dazu würden angewiesen haben. Sollte demohnerachtet ein solches Gesez oder eine solche Observanz existiren: so ersuchen wir ein Hochlöbliches ArmenDirectorium gehorsamst uns damit bekannt zu machen da wir uns denn ohnweigerlich fügen werden. Uns ist nur soviel bekannt, daß es gebräuchlich ist dem Patron, besonders wenn Derselbe ein Collegium ist, von der Reise nach erhaltener Erlaubniß der Behörde Anzeige zu machen, welches wir auch nicht zu versäumen pflegen. Sollte dagegen dieses Begehren Eines Hochlöblichen Armen Directorii eine Neuerung sein, so können wir uns derselben nicht eher fügen, bis wir von unsern vorgesezten Behörden dahin angewiesen worden sind. Ein Hochlöbliches ArmenDirectorium wird leicht einsehen daß wir uns nicht in den sonst nirgends stattfindenden Fall sezen laßen können einer doppelten Erlaubniß zu bedürfen | in so fern wir doch nur ein Amt bekleiden: wir müßten also das Nachsuchen um die Erlaubniß der Behörden nur in eine bloße Anzeige verwandeln, und würden über dieses herausgehn aus einer bekannten Verpflichtung von Denselben in wolverdiente Strafe genommen werden. Wollten wir uns aber auch eine doppelte Erlaubniß gefallen laßen, so würden wir doch schon dadurch daß wir die des Collegii zuerst nachsuchen die Rechte unserer Behörden auf eine unbefugte Weise verlezen, und müßen wir also ihre Autorisation dazu nothwendig erst abwarten
Ein Hochlöbliches Armen Directorium hat zugleich verlangt daß wir Demselben diejenigen Personen welche währender Abwesenheit unsere Geschäfte verrichten namentlich anzuzeigen. Wir bitten uns davon als von etwas völlig unzwekmäßigem geneigtest zu entbinden, indem wir diese Anzeige unsern respectiven Herren Inspectoren ohnedies machen müßen, und Ein Hochlöbliches Armen Directorium als solches doch diese Subiecte weder zu kennen verpflichtet noch zu beurtheilen befugt ist, welches billig den geistlichen Behörden überlaßen bleibt, an welche Ein Hochlöbliches Armen Directorium sich zu wenden hat wenn in unseren Geschäften etwas versehen werden sollte.
Wir verharren in geziemender Ehrfurcht
Eines Hochlöblichen Königlichen ArmenDirectorii
ganz gehorsamste
die Prediger am Charitéhause
Schleiermacher. Prahmer.
Berlin d 3t. Aug. 1799.