Berlin, den 6ten Novbr. 1799.
An die beiden Herrn Charité-Prediger Schleiermacher, und Prahmer.
Nach Eingang der von den beiden Herrn Charité-Predigern Schleiermacher, und Prahmer bei uns eingereichten Vorstellung vom 3ten August currentis die Einholung der Erlaubniß zu einer vorhabenden Reise betreffend haben wir uns unter abschriftlicher Mittheilung dieser Vorstellung sowohl mit dem Churmärkischen Ober-Consistorio, als dem Reformirten Kirchen-Directorio über diesen Gegenstand in Correspondenz gesezt, und nachdem beide Collegia uns darüber ihr einstimmiges Sentiment in den Antwortschreiben zu erkennen gegeben, ertheilen wir in Conformität deßelben den Herrn Charité-Predigern hiermit zur Resolution, daß der gesetzlichen Verfaßung gemäß derjenige Charité-Prediger, welcher zu verreisen Willens ist, solches zuförderst seinem vorgesezten Inspector anzuzeigen hat, welcher sodann die Erlaubniß dazu bei den Behörden nachsuchen, und hiernach den Prediger bescheiden muß. Nach dieser Verfügung werden dahero die Herrn Charité-Prediger sich in künftigen ähnlichen Fällen zu richten haben.
KPAD.
Zöllner
An die beiden Herrn Charité-Prediger Schleiermacher, und Prahmer.
Nach Eingang der von den beiden Herrn Charité-Predigern Schleiermacher, und Prahmer bei uns eingereichten Vorstellung vom 3ten August currentis die Einholung der Erlaubniß zu einer vorhabenden Reise betreffend haben wir uns unter abschriftlicher Mittheilung dieser Vorstellung sowohl mit dem Churmärkischen Ober-Consistorio, als dem Reformirten Kirchen-Directorio über diesen Gegenstand in Correspondenz gesezt, und nachdem beide Collegia uns darüber ihr einstimmiges Sentiment in den Antwortschreiben zu erkennen gegeben, ertheilen wir in Conformität deßelben den Herrn Charité-Predigern hiermit zur Resolution, daß der gesetzlichen Verfaßung gemäß derjenige Charité-Prediger, welcher zu verreisen Willens ist, solches zuförderst seinem vorgesezten Inspector anzuzeigen hat, welcher sodann die Erlaubniß dazu bei den Behörden nachsuchen, und hiernach den Prediger bescheiden muß. Nach dieser Verfügung werden dahero die Herrn Charité-Prediger sich in künftigen ähnlichen Fällen zu richten haben.
KPAD.
Zöllner