Ein Hochlöbliches Königliches ArmenDirektorium hat auf die Vorstellung vom 12ten hujus unterm 14ten ejusdem zu erkennen gegeben wie Dasselbe theils mit meinem Betragen in der angeregten Sache unzufrieden sein müße, theils in dem des Herrn Geheimen Raths Fritze die Zudringlichkeit und das Unanständige nicht finden könne, worüber ich mich beklagt. Da nun auf der einen Seite die Sache einen wichtigen Theil meiner Amtsführung betrift, auf der andern der Herr Geheime Rath Fritze mir öfter dergleichen Unannehmlichkeit verursachen könnte: so darf mir weder das ungünstige Urtheil Eines Hochlöblichen ArmenDirectorii noch die Verweigerung seiner Hülfe gleichgültig sein, und bitte ich daher gehorsamst um die Vergünstigung noch das Nöthige über die Sache beibringen zu dürfen.
Was zuerst den Hergang der Sache betrift, so werden in der Resolution Eines Hochlöblichen ArmenDirectorii verschiedne Umstände vorausgesezt, welche zu berichtigen ich mir die Freiheit nehmen muß. Es hat nemlich die Kranke sich keinesweges an Herrn Prediger Klaproth gewendet, sondern die Aufwärterin hat sich wie gewöhnlich beim Küster gemeldet, der ihr ordnungsmäßig den Bescheid gab daß die Communion am folgenden Tage gereicht werden würde, welchen Bescheid ich dann bestätigte. Auch bin ich keinesweges zu derjenigen Zeit abwesend gewesen wo Geschäfte vorfallen können, in den Abendstunden aber ist keine Verabredung mit meinem Herrn Collegen nöthig, auch giebt es keinen Punkt weder in der Vocation noch in der neuesten Anweisung vom 25ten November 1799 der uns auflegte daß auch des Abends jedesmal einer von uns zu Hause sein müßte, noch habe ich eine solche Observanz vorgefunden, noch hat sich während meiner ganzen Amtsführung jemals ein Geschäft des Abends ereignet wovon man nicht am Tage schon gewußt hätte.
Was Zweitens das Urtheil Eines Hochlöblichen ArmenDirectorii betrift, so scheint es sich auf die Voraussezung zu gründen als habe ich gegen die Anweisung vom 25ten November 1799 (denn von einer am 27ten November vorigen Jahres ergangenen, wie es in der Resolution heißt ist mir nichts bewußt) gefehlt, welche ich doch um so weniger jemals aus den Augen gesezt habe, da sie mit meinen eignen Ueberzeugungen über die zwekmäßige Amtsführung in unserer Krankenanstalt vollkommen übereinstimmt, und auch – wie Einem Hochlöblichen ArmenDirectorio sehr wohl bekannt ist – größ | tentheils nach den von mir angegebenen Vorschlägen abgefaßt ist.
In dieser Anweisung heißt es
„ad 5, a Scheint es uns etwas unschikliches zu haben, daß jeden Abend ausdrüklich gefragt werden soll, ob Jemand das heilige Abendmahl verlange, und finden wir es dagegen beßer wenn den Kranken überhaupt bekannt gemacht wird, daß Jeder der das heilige Abendmahl verlange sich Tages vorher melden und durch den Aufwärter dieses sein Anliegen bestellen lassen müsse. Auch können die Herren Prediger bei Gelegenheit der Austheilung des heiligen Abendmahls auf den Lazarethen den Kranken zu erkennen geben, daß dieses Anmelden des Tages zuvor zur Erhaltung der Ordnung nicht nur, sondern auch dazu nöthig sei damit der Communicant sein Gemüth gehörig sammeln und sich zu einer würdigen Feier dieser wichtigen Handlung vorbereiten könne.“
Nach diesen deutlichen Worten habe ich seitdem Jedes Mal und auch im gegenwärtigen Falle gehandelt, und sehe eine jede Meldung zum Abendmahl als auf den folgenden Tag gemeint an. Außerdem kommt hiebei noch in Betracht die Stelle ad 5 b wo es am Ende heißt
„Dagegen wird es sehr gut sein, daß die PrivatCommunionen allemal zu einer Stunde gehalten werden, wo es auf dem Krankensaale ruhig ist, und jedesmal ein zwekmäßiger Vortrag geschehe.“
Nun ist leicht einzusehn daß wenn ein Aufwärter sich meldet leicht über den kleinen Anstalten eine halbe Stunde vergeht[;] ist er nun erst zwischen 10 und 11 Uhr gekommen so kann der Prediger nicht eher bei dem Kranken sein als wenn bereits das Eßen auf den Sälen angeht; Nachmittags aber ist schwer irgendwo und am wenigsten auf dem Pavillon Ruhe zu erzielen.
Ein Hochlöbliches ArmenDirectorium scheint indeß aus dieser Anweisung lediglich die erste Hälfte des § ad 5, b im Sinne gehabt zu haben, welche folgendermaßen lautet
„Wird der Herr Prediger, an welchem die Woche ist, sich nicht entziehen können, auch dann, wenn ein Kranker seinen Zuspruch persönlich verlangt, denselben zu besuchen, und ihm auf Verlangen das heilige Abendmahl | zu reichen, wenn er ihn dazu vorbereitet findet.“
Wenn diese Stelle jene frühere ad 5 a nicht gänzlich aufheben soll, so kann sie nur dahin verstanden werden daß wir nicht etwa glauben sollen das auf die vorige Art bestimmte Abreichen der Communion erschöpfe unsere ganze specielle Seelsorge, sondern daß wir uns auch des Besuchens der Kranken wenn sie Zuspruch verlangen nicht entziehn sollen, daß dabei von keinem Anmelden am vorigen Tage die Rede sein dürfe, und daß wir in einem solchen Fall auch auf dem Verschieben des Abendmahls wenn keine besondere Ursach dazu vorhanden ist, nicht hartnäkig bestehen sollen. Jede andere Auslegung würde es in die Gewalt der Kranken, und sogar der Aufwärter stellen die vorige Einrichtung ad 5 a ganz unkräftig zu machen. Dies ist so deutlich daß ich mich weiterer Erörterungen darüber enthalte. Nun hat in dem vorliegenden Falle die Kranke nicht meinen Zuspruch verlangt, und der einzige Fehler könnte darin bestehen, daß ich ihr denselben nicht ausdrüklich habe anbieten laßen. Allein ich habe den großen Unterschied zwischen dem bloßen Fordern des Abendmahls und dem Verlangen nach Zuspruch und geistlichem Trost so unzählige Mal eingeschärft und ins Licht gesezt, daß ich ihn als allgemein bekannt annehmen kann, und der Kranken hatte also obgelegen, wenn sie danach einen Wunsch empfunden hätte, denselben äußern zu laßen, da ich denn sogleich erschienen sein würde. Daß der Prediger unbegehrt sich mit seinem Zuspruch aufdränge, ist wol überhaupt nicht rathsam, und möchte am wenigsten auf dem Pavillon von gutem Erfolg sein, wie denn die schnöde Antwort beweist die vor kurzem mein Herr College in einem ähnlichen Falle erhielt. Dem ebenfalls in der Anweisung vom 25ten November 1799 enthaltenen sehr weisen Rath
„den Aberglauben, der häufig an den Genuß der Communion geknüpft wird, müßen die Herren Prediger durch gehörige Vorstellungen entgegen wirken, da er ohnehin durch den bloßen Zwang nicht vertilgt werden kann.“
befolge ich getreulich, und könnte mehrere über diese Gegenstände gehaltne Vorträge einreichen, laße auch bei jeder PrivatCommunion etwas davon einfließen; allein mit den Worten muß dann auch die That übereinstimmen, und die Kranken werden nie glauben, daß es dem Prediger mit seiner Behauptung, „der Genuß des Abendmahls in den letzten Stunden trage weder zur Seligkeit bei, noch habe er eine magische Kraft die Krankheit zu brechen oder den Tod zu beschleunigen“, ein Ernst sei wenn er dennoch, selbst einer bekannten Ordnung entgegen, in jedem Falle, wo es heißt der Kranke sei schlecht und könne vielleicht bis Morgens | sterben, auf eine ängstliche Weise eilt das Abendmahl zu administriren.
Sehr gern habe ich eine Vermehrung meiner Geschäfte um meine Coliegen zu erleichtern – so sieht Ein Hochlöbliches ArmenDirectorium selbst in der Anweisung vom 25ten November 1799 ad 4 die Einrichtung mit den Geschäftswochen an, und nicht als etwas zu meiner Bequemlichkeit gereichendes, wie auch Niemand, der die Lage der Sachen kennt, glauben wird – übernommen, nur das wollte ich vermeiden nicht der unbedingte Diener eines Aberglaubens zu werden, der bei meinen Confessionsverwandten nicht eben so angetroffen wird, und deswegen habe ich jene Vorschläge gemacht auf welche sich die Anordnungen ad 5 a und ad 5 b am Ende beziehn. Sehr lieb sollte es mir sein wenn Kranke öfter Zuspruch und Belehrung begehrten, welches mir aber seit dieser Einrichtung mit einer lutherischen Kranken nur Einmal begegnet ist.
Was nun Drittens das Betragen des Herrn Geheimen Rath Fritze betrift, so ist es vielleicht meine Schuld daß ich, was ich daran zu tadeln finde, nicht deutlich genug bemerkt. Zudringlich finde ich es daß er sich in einen fremden Geschäftskreis mischt, sich anmaßt mich von meiner Schuldigkeit unterrichten zu wollen und sogar den Denuncianten macht. Unanständig finde ich es daß er in Geschäftssachen uns, die wir ihm keinesweges subordinirt sind, ofne Zettel zuschikt, und noch dazu solche die einen Vorwurf enthalten. Indeß ist dies freilich eine Kleinigkeit gegen sein Betragen am folgenden Tage. Als nemlich am 13ten der Herr Präsident von Scheve Hochwolgebohren mich, um mich über diesen Vorgang zu befragen auf die Registratur entbeten, wo freilich mehrere Personen, welche dort Geschäfte haben, zugegen sein mußten, war nicht nur der Herr Geheime Rath Fritze auch da, welches ganz zwekwidrig war, da es gewiß auf keine Confrontation abgesehen war, sondern er unterbrach auch die Unterredung des Herrn Präsidenten mit mir zum öfteren, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, wie denn vielmehr der Herr Präsident Sich ganz leidend verhielten als ich den Herrn Geheimen Rath zum öfteren ersuchte still zu sein. Besagter Herr Geheimer Rath benahm sich dabei auf die leidenschaftlichste Weise, ging mit allen Gebehrden eines heftig bewegten Mannes umher, und bediente sich der beleidigendsten Ausdrüke, als z B „daß ich ein weites Gewissen hätte, in welches Viel hinein ginge“, worüber ich denn hiermit nochmals Beschwerde geführt haben will. Daß dies unanständig und beleidigend sei, wird doch wol Niemand bezweifeln, und habe ich mich gewundert wie der Herr Geheime Rath in Gegenwart des Herrn Präsidenten dergleichen hat wagen dürfen.
Diese Vertheidigung habe ich geglaubt meiner Ehre, die ich in der treusten Erfüllung meiner Pflichten suche, schuldig zu sein, und hoffe ich daß sie das mir sehr wichtige Urtheil Eines hochverehrten Collegii etwas anders modificiren wird. Mit der tiefsten Verehrung verharre ich
Eines Hochlöblichen Königlichen ArmenDirectorii
ganz gehorsamster
der Prediger Schleiermacher
ChariteHaus d 26t. Jan. 1801.
Was zuerst den Hergang der Sache betrift, so werden in der Resolution Eines Hochlöblichen ArmenDirectorii verschiedne Umstände vorausgesezt, welche zu berichtigen ich mir die Freiheit nehmen muß. Es hat nemlich die Kranke sich keinesweges an Herrn Prediger Klaproth gewendet, sondern die Aufwärterin hat sich wie gewöhnlich beim Küster gemeldet, der ihr ordnungsmäßig den Bescheid gab daß die Communion am folgenden Tage gereicht werden würde, welchen Bescheid ich dann bestätigte. Auch bin ich keinesweges zu derjenigen Zeit abwesend gewesen wo Geschäfte vorfallen können, in den Abendstunden aber ist keine Verabredung mit meinem Herrn Collegen nöthig, auch giebt es keinen Punkt weder in der Vocation noch in der neuesten Anweisung vom 25ten November 1799 der uns auflegte daß auch des Abends jedesmal einer von uns zu Hause sein müßte, noch habe ich eine solche Observanz vorgefunden, noch hat sich während meiner ganzen Amtsführung jemals ein Geschäft des Abends ereignet wovon man nicht am Tage schon gewußt hätte.
Was Zweitens das Urtheil Eines Hochlöblichen ArmenDirectorii betrift, so scheint es sich auf die Voraussezung zu gründen als habe ich gegen die Anweisung vom 25ten November 1799 (denn von einer am 27ten November vorigen Jahres ergangenen, wie es in der Resolution heißt ist mir nichts bewußt) gefehlt, welche ich doch um so weniger jemals aus den Augen gesezt habe, da sie mit meinen eignen Ueberzeugungen über die zwekmäßige Amtsführung in unserer Krankenanstalt vollkommen übereinstimmt, und auch – wie Einem Hochlöblichen ArmenDirectorio sehr wohl bekannt ist – größ | tentheils nach den von mir angegebenen Vorschlägen abgefaßt ist.
In dieser Anweisung heißt es
„ad 5, a Scheint es uns etwas unschikliches zu haben, daß jeden Abend ausdrüklich gefragt werden soll, ob Jemand das heilige Abendmahl verlange, und finden wir es dagegen beßer wenn den Kranken überhaupt bekannt gemacht wird, daß Jeder der das heilige Abendmahl verlange sich Tages vorher melden und durch den Aufwärter dieses sein Anliegen bestellen lassen müsse. Auch können die Herren Prediger bei Gelegenheit der Austheilung des heiligen Abendmahls auf den Lazarethen den Kranken zu erkennen geben, daß dieses Anmelden des Tages zuvor zur Erhaltung der Ordnung nicht nur, sondern auch dazu nöthig sei damit der Communicant sein Gemüth gehörig sammeln und sich zu einer würdigen Feier dieser wichtigen Handlung vorbereiten könne.“
Nach diesen deutlichen Worten habe ich seitdem Jedes Mal und auch im gegenwärtigen Falle gehandelt, und sehe eine jede Meldung zum Abendmahl als auf den folgenden Tag gemeint an. Außerdem kommt hiebei noch in Betracht die Stelle ad 5 b wo es am Ende heißt
„Dagegen wird es sehr gut sein, daß die PrivatCommunionen allemal zu einer Stunde gehalten werden, wo es auf dem Krankensaale ruhig ist, und jedesmal ein zwekmäßiger Vortrag geschehe.“
Nun ist leicht einzusehn daß wenn ein Aufwärter sich meldet leicht über den kleinen Anstalten eine halbe Stunde vergeht[;] ist er nun erst zwischen 10 und 11 Uhr gekommen so kann der Prediger nicht eher bei dem Kranken sein als wenn bereits das Eßen auf den Sälen angeht; Nachmittags aber ist schwer irgendwo und am wenigsten auf dem Pavillon Ruhe zu erzielen.
Ein Hochlöbliches ArmenDirectorium scheint indeß aus dieser Anweisung lediglich die erste Hälfte des § ad 5, b im Sinne gehabt zu haben, welche folgendermaßen lautet
„Wird der Herr Prediger, an welchem die Woche ist, sich nicht entziehen können, auch dann, wenn ein Kranker seinen Zuspruch persönlich verlangt, denselben zu besuchen, und ihm auf Verlangen das heilige Abendmahl | zu reichen, wenn er ihn dazu vorbereitet findet.“
Wenn diese Stelle jene frühere ad 5 a nicht gänzlich aufheben soll, so kann sie nur dahin verstanden werden daß wir nicht etwa glauben sollen das auf die vorige Art bestimmte Abreichen der Communion erschöpfe unsere ganze specielle Seelsorge, sondern daß wir uns auch des Besuchens der Kranken wenn sie Zuspruch verlangen nicht entziehn sollen, daß dabei von keinem Anmelden am vorigen Tage die Rede sein dürfe, und daß wir in einem solchen Fall auch auf dem Verschieben des Abendmahls wenn keine besondere Ursach dazu vorhanden ist, nicht hartnäkig bestehen sollen. Jede andere Auslegung würde es in die Gewalt der Kranken, und sogar der Aufwärter stellen die vorige Einrichtung ad 5 a ganz unkräftig zu machen. Dies ist so deutlich daß ich mich weiterer Erörterungen darüber enthalte. Nun hat in dem vorliegenden Falle die Kranke nicht meinen Zuspruch verlangt, und der einzige Fehler könnte darin bestehen, daß ich ihr denselben nicht ausdrüklich habe anbieten laßen. Allein ich habe den großen Unterschied zwischen dem bloßen Fordern des Abendmahls und dem Verlangen nach Zuspruch und geistlichem Trost so unzählige Mal eingeschärft und ins Licht gesezt, daß ich ihn als allgemein bekannt annehmen kann, und der Kranken hatte also obgelegen, wenn sie danach einen Wunsch empfunden hätte, denselben äußern zu laßen, da ich denn sogleich erschienen sein würde. Daß der Prediger unbegehrt sich mit seinem Zuspruch aufdränge, ist wol überhaupt nicht rathsam, und möchte am wenigsten auf dem Pavillon von gutem Erfolg sein, wie denn die schnöde Antwort beweist die vor kurzem mein Herr College in einem ähnlichen Falle erhielt. Dem ebenfalls in der Anweisung vom 25ten November 1799 enthaltenen sehr weisen Rath
„den Aberglauben, der häufig an den Genuß der Communion geknüpft wird, müßen die Herren Prediger durch gehörige Vorstellungen entgegen wirken, da er ohnehin durch den bloßen Zwang nicht vertilgt werden kann.“
befolge ich getreulich, und könnte mehrere über diese Gegenstände gehaltne Vorträge einreichen, laße auch bei jeder PrivatCommunion etwas davon einfließen; allein mit den Worten muß dann auch die That übereinstimmen, und die Kranken werden nie glauben, daß es dem Prediger mit seiner Behauptung, „der Genuß des Abendmahls in den letzten Stunden trage weder zur Seligkeit bei, noch habe er eine magische Kraft die Krankheit zu brechen oder den Tod zu beschleunigen“, ein Ernst sei wenn er dennoch, selbst einer bekannten Ordnung entgegen, in jedem Falle, wo es heißt der Kranke sei schlecht und könne vielleicht bis Morgens | sterben, auf eine ängstliche Weise eilt das Abendmahl zu administriren.
Sehr gern habe ich eine Vermehrung meiner Geschäfte um meine Coliegen zu erleichtern – so sieht Ein Hochlöbliches ArmenDirectorium selbst in der Anweisung vom 25ten November 1799 ad 4 die Einrichtung mit den Geschäftswochen an, und nicht als etwas zu meiner Bequemlichkeit gereichendes, wie auch Niemand, der die Lage der Sachen kennt, glauben wird – übernommen, nur das wollte ich vermeiden nicht der unbedingte Diener eines Aberglaubens zu werden, der bei meinen Confessionsverwandten nicht eben so angetroffen wird, und deswegen habe ich jene Vorschläge gemacht auf welche sich die Anordnungen ad 5 a und ad 5 b am Ende beziehn. Sehr lieb sollte es mir sein wenn Kranke öfter Zuspruch und Belehrung begehrten, welches mir aber seit dieser Einrichtung mit einer lutherischen Kranken nur Einmal begegnet ist.
Was nun Drittens das Betragen des Herrn Geheimen Rath Fritze betrift, so ist es vielleicht meine Schuld daß ich, was ich daran zu tadeln finde, nicht deutlich genug bemerkt. Zudringlich finde ich es daß er sich in einen fremden Geschäftskreis mischt, sich anmaßt mich von meiner Schuldigkeit unterrichten zu wollen und sogar den Denuncianten macht. Unanständig finde ich es daß er in Geschäftssachen uns, die wir ihm keinesweges subordinirt sind, ofne Zettel zuschikt, und noch dazu solche die einen Vorwurf enthalten. Indeß ist dies freilich eine Kleinigkeit gegen sein Betragen am folgenden Tage. Als nemlich am 13ten der Herr Präsident von Scheve Hochwolgebohren mich, um mich über diesen Vorgang zu befragen auf die Registratur entbeten, wo freilich mehrere Personen, welche dort Geschäfte haben, zugegen sein mußten, war nicht nur der Herr Geheime Rath Fritze auch da, welches ganz zwekwidrig war, da es gewiß auf keine Confrontation abgesehen war, sondern er unterbrach auch die Unterredung des Herrn Präsidenten mit mir zum öfteren, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, wie denn vielmehr der Herr Präsident Sich ganz leidend verhielten als ich den Herrn Geheimen Rath zum öfteren ersuchte still zu sein. Besagter Herr Geheimer Rath benahm sich dabei auf die leidenschaftlichste Weise, ging mit allen Gebehrden eines heftig bewegten Mannes umher, und bediente sich der beleidigendsten Ausdrüke, als z B „daß ich ein weites Gewissen hätte, in welches Viel hinein ginge“, worüber ich denn hiermit nochmals Beschwerde geführt haben will. Daß dies unanständig und beleidigend sei, wird doch wol Niemand bezweifeln, und habe ich mich gewundert wie der Herr Geheime Rath in Gegenwart des Herrn Präsidenten dergleichen hat wagen dürfen.
Diese Vertheidigung habe ich geglaubt meiner Ehre, die ich in der treusten Erfüllung meiner Pflichten suche, schuldig zu sein, und hoffe ich daß sie das mir sehr wichtige Urtheil Eines hochverehrten Collegii etwas anders modificiren wird. Mit der tiefsten Verehrung verharre ich
Eines Hochlöblichen Königlichen ArmenDirectorii
ganz gehorsamster
der Prediger Schleiermacher
ChariteHaus d 26t. Jan. 1801.