Sich „seiner Frau gegen seinen Argwohn anzunehmen, dazu hätte ich kein äußerlich gültiges Recht, und müßte ihr also überlassen, was sie dabei thun wollte. Was mich aber beträfe, so genöße ich überall das Zutrauen welches einem rechtschaffenen Manne gebührte, und es wäre noch keinem meiner Bekannten eingefallen sich zu verbitten, daß ich seine Frau allein sehn sollte. Wollte er es, so müßte er es selbst natürlich finden daß ich sein Haus nicht mehr besuchte, denn ich möchte gar keinen Umgang der von einem solchen Argwohn begleitet wäre; aber ich würde mich dann auch genöthigt sehn der Mutter und dem Bruder seiner Frau, welche beide ich achtete und nicht unrecht von ihnen beurtheilt sein wollte, den Zusammenhang der Sache zu erzählen.“