[1] An HE. Prof. Schlegel.
Ich habe den Auftrag, Ihnen über die uns eingesandte Erklärung folgendes zu melden:
Die Herausgeber der A. L. Z. sind sehr bereit, diese Erklärung in die A. L. Z. einzurücken; versteht sich, mit allen nöthigen Erläuterungen, wie Sie auch wohl nicht anders erwarten werden, da Ihr Inserendum in jeder Zeile Insinuationen gegen die A. L. Z. und ganz bestimmt gegen die Redaktion enthält. Doch soll hoffentlich die Sache selbst soviel möglich bloß durch facta sprechen und die Einkleidung ganz kalt seyn, damit den Lesern das Urtheil ganz unbefangen überlassen bleibe.
[2] Ueber die beiden Stellen aber, daß in dem angegebnen Zeitraum fast alle Recensionen von einiger Bedeutung im Fache der schönen Literatur von Ihnen herrühren und daß sie sich der Nachbarschaft vieler von andern herrührenden Recensionen zu schämen hätten; ist den Lesern wohl keine andere Thatsache als eine ganz vollständige Aufzählung aller von Ihnen gelieferten Recensionen anzugeben. Vollständig muß sie seyn; denn daß die nicht genannten fälschlich zu Ihren oder fremden Arbeiten gerechnet werden könnten, kann weder Ihnen noch uns gleichgültig seyn.
Bey einer so offenbaren Befehdung des ganzen Instituts und der Redactor[3]en bis auf den Charakter derselben, (indem man sogar den Geist des Instituts nur aus der Nähe soll kennen lernen können) – bey einer Befehdung, die bis jetzt für uns noch ohne Beyspiel ist, muß uns zwar ohnehin jedes Vertheidigungsmittel offen stehen; indessen haben wir doch geglaubt, unserm bisherigen Verhältniß es schuldig zu seyn, daß wir Ihnen vorher Notiz von diesem Verfahren geben, das uns unerlaßlich und hier das einzige Mittel zum Zweck zu seyn scheint.
Wir werden nichts zuerst vor dem Publicum in Anregung bringen; aber zur Vertheidigung gegen unbestimmte Anklagen halten wir uns noch immer berechtigt, [4] unserer lange bekannten Weise gemäß, so offen als es nur irgend nöthig ist, dem Publicum vollständige Thatsachen und Actenstücke vorzulegen, nicht zur Vertheidigung einzelner Recensenten (wie sie darüber unser Verfahren und unsre Grundsätze längst kennen), wohl aber des ganzen Instituts, das das Licht gewiß nicht zu scheuen braucht und dem solche Erklärungen ganz ungemein willkommen seyn müssen, die ihm zur völligen Auseinandersetzung seines Benehmens Gelegenheit geben.
Jena d. 3 November 1799
G. Hufeland
Ich habe den Auftrag, Ihnen über die uns eingesandte Erklärung folgendes zu melden:
Die Herausgeber der A. L. Z. sind sehr bereit, diese Erklärung in die A. L. Z. einzurücken; versteht sich, mit allen nöthigen Erläuterungen, wie Sie auch wohl nicht anders erwarten werden, da Ihr Inserendum in jeder Zeile Insinuationen gegen die A. L. Z. und ganz bestimmt gegen die Redaktion enthält. Doch soll hoffentlich die Sache selbst soviel möglich bloß durch facta sprechen und die Einkleidung ganz kalt seyn, damit den Lesern das Urtheil ganz unbefangen überlassen bleibe.
[2] Ueber die beiden Stellen aber, daß in dem angegebnen Zeitraum fast alle Recensionen von einiger Bedeutung im Fache der schönen Literatur von Ihnen herrühren und daß sie sich der Nachbarschaft vieler von andern herrührenden Recensionen zu schämen hätten; ist den Lesern wohl keine andere Thatsache als eine ganz vollständige Aufzählung aller von Ihnen gelieferten Recensionen anzugeben. Vollständig muß sie seyn; denn daß die nicht genannten fälschlich zu Ihren oder fremden Arbeiten gerechnet werden könnten, kann weder Ihnen noch uns gleichgültig seyn.
Bey einer so offenbaren Befehdung des ganzen Instituts und der Redactor[3]en bis auf den Charakter derselben, (indem man sogar den Geist des Instituts nur aus der Nähe soll kennen lernen können) – bey einer Befehdung, die bis jetzt für uns noch ohne Beyspiel ist, muß uns zwar ohnehin jedes Vertheidigungsmittel offen stehen; indessen haben wir doch geglaubt, unserm bisherigen Verhältniß es schuldig zu seyn, daß wir Ihnen vorher Notiz von diesem Verfahren geben, das uns unerlaßlich und hier das einzige Mittel zum Zweck zu seyn scheint.
Wir werden nichts zuerst vor dem Publicum in Anregung bringen; aber zur Vertheidigung gegen unbestimmte Anklagen halten wir uns noch immer berechtigt, [4] unserer lange bekannten Weise gemäß, so offen als es nur irgend nöthig ist, dem Publicum vollständige Thatsachen und Actenstücke vorzulegen, nicht zur Vertheidigung einzelner Recensenten (wie sie darüber unser Verfahren und unsre Grundsätze längst kennen), wohl aber des ganzen Instituts, das das Licht gewiß nicht zu scheuen braucht und dem solche Erklärungen ganz ungemein willkommen seyn müssen, die ihm zur völligen Auseinandersetzung seines Benehmens Gelegenheit geben.
Jena d. 3 November 1799
G. Hufeland