Dem Hofprediger Schleiermacher zu Stolpe wird auf dessen Bericht vom 13ten dieses bei Rücksendung des mit demselben eingereichten Vergleichs zwischen ihm und der Hofprediger Wittwe Crüger in dieser Anlage zur Resolution ertheilt:
daß, da die Wittwe und Kinder eines Predigers für den Genuß des Gnadenjahres schuldig sind, während desselben den Dienst auf ihre Kosten verwalten zu lassen, und wenn dies gehörig besorgt wird, es lediglich die Sache des dabei eintretenden Interessenten verbleibt, wie solches durch Uebereinkommen unter ihnen bewerkstelligt wird, es aber [seitens] des reformirten KirchenDirectoriums solchermaaßen gar keiner Confirmation dieses Vergleichs bedarf. Das nach Abzug der Kosten verbleibende Quantum residuum anni gratiae wird dem richtigsten Begriffe der g[ ] zu folge zwischen der Wittwen zur einen Hälfte und den Kindern des verstorbenen Predigers zur anderen Hälfte vertheilt, wo nicht in Ansehung der eingeführten Provinzial-Erbfolge oder nach rechtsgegründeter eingeführter Observanz ein anderes eingeführt ist. Die Vorschriften des Allgemeinen Land Rechts heben solche Provinzial-Verfügung keineswegs auf, mithin würde das Quantum residuum anni gratiae auch nach der dortigen | Provinzial-Verfaßung zwischen der Wittwe und den Kindern des Crüger zu theilen sein. Da letztere aber noch minderjährig sind, und ohne Genehmigung der obervormundschaftlichen Behörde hierüber zwischen den Interessenten selbst nichts festes beschlossen werden kann, diese Behörde auch davon am nächsten unterrichtet sein muß, wie nach dortiger Provinzial-Verfaßung die Vertheilung dieses Residuums eintreten kann, so haben sie sich wegen Confirmation dieses Abkommens lediglich an diese Behörde welche im gegenwärtigen Falle das Hofgericht zu Cöslin ist, zu wenden.
Wobei zur Nachricht dient, daß die Aufnahme der Crügerschen Kinder in die Waisenhäuser ein ganz abgesondertes mit dem Einkommen des Gnadenjahres gar nicht zu vermischendes Object ist, mithin alle etwaigen Bedingungen, welche daraus zur Erleichterung des Vergleichs erforderlich werden, ganz unstatthaft bleiben, wie denn auch das reformirte Kirchen-Directorium sich durch Vermischung so verschiedener Gegenstände die Hände weder binden lassen kann, noch will, so geneigt es übrigens ist, den Crügerschen Kindern nach Möglichkeit und Eintreten der Umstände hülfreiche Hand zu leihen.
Berl d. 29ten August 1802
Thulemeier
daß, da die Wittwe und Kinder eines Predigers für den Genuß des Gnadenjahres schuldig sind, während desselben den Dienst auf ihre Kosten verwalten zu lassen, und wenn dies gehörig besorgt wird, es lediglich die Sache des dabei eintretenden Interessenten verbleibt, wie solches durch Uebereinkommen unter ihnen bewerkstelligt wird, es aber [seitens] des reformirten KirchenDirectoriums solchermaaßen gar keiner Confirmation dieses Vergleichs bedarf. Das nach Abzug der Kosten verbleibende Quantum residuum anni gratiae wird dem richtigsten Begriffe der g[ ] zu folge zwischen der Wittwen zur einen Hälfte und den Kindern des verstorbenen Predigers zur anderen Hälfte vertheilt, wo nicht in Ansehung der eingeführten Provinzial-Erbfolge oder nach rechtsgegründeter eingeführter Observanz ein anderes eingeführt ist. Die Vorschriften des Allgemeinen Land Rechts heben solche Provinzial-Verfügung keineswegs auf, mithin würde das Quantum residuum anni gratiae auch nach der dortigen | Provinzial-Verfaßung zwischen der Wittwe und den Kindern des Crüger zu theilen sein. Da letztere aber noch minderjährig sind, und ohne Genehmigung der obervormundschaftlichen Behörde hierüber zwischen den Interessenten selbst nichts festes beschlossen werden kann, diese Behörde auch davon am nächsten unterrichtet sein muß, wie nach dortiger Provinzial-Verfaßung die Vertheilung dieses Residuums eintreten kann, so haben sie sich wegen Confirmation dieses Abkommens lediglich an diese Behörde welche im gegenwärtigen Falle das Hofgericht zu Cöslin ist, zu wenden.
Wobei zur Nachricht dient, daß die Aufnahme der Crügerschen Kinder in die Waisenhäuser ein ganz abgesondertes mit dem Einkommen des Gnadenjahres gar nicht zu vermischendes Object ist, mithin alle etwaigen Bedingungen, welche daraus zur Erleichterung des Vergleichs erforderlich werden, ganz unstatthaft bleiben, wie denn auch das reformirte Kirchen-Directorium sich durch Vermischung so verschiedener Gegenstände die Hände weder binden lassen kann, noch will, so geneigt es übrigens ist, den Crügerschen Kindern nach Möglichkeit und Eintreten der Umstände hülfreiche Hand zu leihen.
Berl d. 29ten August 1802
Thulemeier